Dannstadter Straße 14, 68199 Mannheim

info@elektro-wellhoefer.de

ELEKTRO WELLHÖFER
Elektrotechnik nach Maß

Kontakt

Dannstadter Straße 14, 68199 Mannheim

info@elektro-wellhoefer.de

+49 621 / 89 49 49

1. Allge­meines

Für unsere Liefe­rungen und Leis­tungen, auch Auskünfte, Angebote, Bera­tungen und Repa­ra­turen, gelten die nach­ste­henden Bedin­gungen. Bedin­gungen des Auftrag­geber gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich aner­kennen.

Ansonsten haben unsere Innen- und Außen­dienst­mit­ar­beiter keine Befugnis, abwei­chende oder ergän­zende Verein­ba­rungen zu treffen oder Sonder­kon­di­tionen zu gewähren.

Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftrag­geber von uns EDV-mässig gespei­chert und verar­beitet werden, soweit dies zur ordnungs­ge­mäßen Abwicklung der Geschäfts­ver­bindung erfor­derlich ist.

Die Abtretung von Forde­rungen gegen uns an Dritte ist ausge­schlossen. § 354 a HGB bleibt unbe­rührt.

2. Über­lassene Unter­lagen

Zum Angebot des Werk­un­ter­nehmers gehörige Unter­lagen wie Abbil­dungen, Zeich­nungen usw. sind nur annä­hernd als maß- und gewichts­genau anzu­sehen, es sei denn, die Maß- und Gewichts­ge­nau­igkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im Zusam­menhang mit der Auftrags­er­teilung dem Auftrag­geber über­las­senen Unter­lagen, wie z.B. Kalku­la­tionen, Zeich­nungen etc., behalten wir uns das Eigen­tumsund Urhe­ber­recht vor. Diese Unter­lagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftrag­geber unsere ausdrück­liche schrift­liche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftrag­gebers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt III.2 annehmen, sind diese Unter­lagen uns unver­züglich zurück­zu­senden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kunden­in­di­vi­duell erstellte Unter­lagen unauf­ge­fordert und in allen anderen Fällen nach Auffor­derung unver­züglich zurück­zu­senden.

3. Angebot und Vertrags­ab­schluss

Unsere Angebote sind unver­bindlich, sofern auf die Verbind­lichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hinge­wiesen wird.

Die vom Auftrag­geber unter­zeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftrags­be­stä­tigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leis­tungen beginnen.

Alle Angaben über unsere Waren und Leis­tungen, insbe­sondere die in unseren Ange­boten und Druck­schriften enthal­tenen Abbil­dungen, Zeich­nungen, Gewichts‑, Maß- und Leis­tungs­an­gaben, sind als annä­hernd zu betrach­tende Durch­schnitts­werte. Sie sind keine garan­tierten Beschaf­fen­heits­merkmale, sondern Beschrei­bungen oder Kenn­zeich­nungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abwei­chungen ausdrücklich in der Auftrags­be­stä­tigung fest­gelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall bran­chen­üb­liche Abwei­chungen zulässig.

4. Preise

Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftrags­be­stä­tigung genannten Preise. Zusätz­liche Leis­tungen werden gesondert berechnet.

Sämt­liche Preise sind Netto­preise ohne Umsatz­steuer, die der Auftrag­geber in der jewei­ligen gesetz­lichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftrag­nehmers. Der Auftrag­geber hat zusätz­liche Fracht­kosten, besondere, über die handels­üb­liche Verpa­ckung hinaus­ge­hende Verpa­ckungs­kosten, Neben­ge­bühren und öffent­liche Abgaben zu tragen.

Kosten für die nicht durch­ge­führten Aufträge Da Fehler­suchzeit Arbeitszeit ist, wird — im Falle, dass keine Gewähr­leis­tungs­ar­beiten vorliegen — der entstandene und zu bele­gende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durch­ge­führt werden kann, weil: 1. der bean­standete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht fest­ge­stellt werden konnte; 2 . der Kunde den verein­barten Termin schuldhaft versäumt; 3 . der Auftrag während der Durch­führung zurück­ge­zogen wurde; 4 . die Empfangs­be­din­gungen bei Nutzung entspre­chender Produkte aus dem Bereich Unter­hal­tungs­elek­tronik nicht einwandfrei gegeben sind.

5. Lieferung

Liefer­fristen und Termine gelten nur nach ausdrück­licher schrift­licher Bestä­tigung als vereinbart. Liefer­fristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftrags­be­stä­tigung, jedoch nicht vor eindeu­tiger Klärung aller Einzel­heiten des Auftrages unter Beibringung etwa erfor­der­licher Beschei­ni­gungen. Sie gelten mit der frist­ge­rechten Meldung der Versand­be­reit­schaft als einge­halten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht recht­zeitig abge­sendet werden kann.

Bei Fristen und Terminen, die in der Auftrags­be­stä­tigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftrag­geber zwei Wochen nach deren Ablauf eine ange­messene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nach­frist können wir in Verzug geraten.

Fristen und Termine verlängern sich unbe­schadet unserer Rechte aus Verzug des Auftrag­gebers um den Zeitraum, um den der Auftrag­geber seinen Verpflich­tungen uns gegenüber nicht nach­kommt. Im Falle einer Pflicht­ver­letzung durch uns – gleich aus welchem Grunde – haften wir für Scha­dens­er­satz­an­sprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt 11 dieser Bedin­gungen.

Selbst­be­lie­ferung bleibt vorbe­halten.

Der Auftrag­geber ist zum Rück­tritt vom Vertrag nach den gesetz­lichen Bestim­mungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorüber­ge­hender Natur und die Verschiebung des Leis­tungs­termins dem Auftrag­geber zumutbar ist.

Wir sind zu Teil­lie­fe­rungen und Teil­leis­tungen berechtigt, wenn diese dem Auftrag­geber zumutbar sind.

Steht dem Auftrag­geber ein vertraglich verein­bartes oder gesetz­liches Rück­tritts­recht zu und setzen wir dem Auftrag­geber für dessen Ausübung eine ange­messene Frist, so erlischt das Rück­tritts­recht, wenn nicht der Rück­tritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Der verein­barte Liefer- oder Fertig­stel­lungs­termin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werk­un­ter­nehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Ände­rungen sowie Fehlen von Unter­lagen (Bauge­neh­migung u. a.) anzu­sehen, die zur Auftrags­durch­führung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleis­tungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertig­stellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine ange­messene Stand: 30. Mai 2005 Seite 1 von 5 Nach­frist gesetzt und erklärt hat, dass er nach frucht­losem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

6. Versand, Gefahren­übergang, Annah­me­verzug

Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftrag­gebers. Die Gefahr geht, auch bei Teil­lie­fe­rungen, auf den Auftrag­geber über, sobald die Sendung an die den Transport ausfüh­rende Person über­geben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.

Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Auftrag­geber liegen, geht die Gefahr der zufäl­ligen Verschlech­terung und des zufäl­ligen Unter­gangs mit Anzeige der Versand­be­reit­schaft an den Auftrag­geber über. Lager­kosten nach Gefahren­übergang trägt der Auftrag­geber. Wir sind berechtigt, hierfür 1 % der Brut­to­auf­trags­summe monatlich zu berechnen. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben unbe­rührt.

Kommt der Auftrag­geber in Annah­me­verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entste­henden Aufwen­dungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annah­me­ver­zuges bei Liefe­rungen geht die Gefahr der zufäl­ligen Verschlech­terung und des zufäl­ligen Unter­gangs auf den Auftrag­geber über.

7. Zahlung

Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur recht­zei­tigen Vorzeigung und Protest­er­hebung ange­nommen.

Zahlungen haben sofort nach Rech­nungs­stellung netto, jeweils ab Rech­nungs­datum, zu erfolgen.

Bei Über­schreitung von Zahlungs­fristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jewei­ligen Bank­sätze für Über­zie­hungs­kredite, mindestens aber in Höhe von 5 %-Punkten über dem Zinssatz für Spit­zen­re­fi­nan­zie­rungs­fa­zi­lität der Euro­päi­schen Zentralbank (SRF-Satz) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zins­nachteil nach­zu­weisen. Ansprüche im Verzugs­falle bleiben unbe­rührt. Für die Recht­zei­tigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes und nicht dessen Absendung an.

Soweit Kosten und Zinsen anfallen, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­leistung anzu­rechnen.

Dem Auftrag­geber steht das Recht zur Aufre­chung nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unbe­stritten sind. Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Auftrag­geber nur insoweit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht. Bei Kauf­leuten ist die Zurück­haltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegen­an­sprüchen durch den Auftrag­geber nur zulässig, wenn diese Gegen­an­sprüche unbe­stritten oder rechts­kräftig fest­ge­stellt sind.

Alle unsere Forde­rungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Auftrag­geber – werden unab­hängig von der Laufzeit etwa herein­ge­nom­mener und gutge­schrie­bener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungs­ver­zuges, Wech­sel­pro­testes oder der Zahlungs­ein­stellung des Auftrag­geber oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begrün­deten und erheb­lichen Zweifeln an der Zahlungs­fä­higkeit oder Kredit­wür­digkeit des Auftrag­gebers Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Auftrag­gebers schon bei Vertrags­ab­schluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausste­hende Liefe­rungen nur gegen Voraus­zahlung oder Sicher­heits­leistung auszu­führen und, wenn die Voraus­zahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Frist­setzung vom Vertrag zurück­zu­treten. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben unbe­rührt.

8. Eigen­tums­vor­behalt

Alle gelie­ferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbe­haltsware) bis zur Erfüllung sämt­licher Forde­rungen, gleich aus welchem Rechts­grund, einschließlich der künftig entste­henden oder bedingten Forderung, aus gleich­zeitig oder später abge­schlos­senen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forde­rungen geleistet werden.

Be- und Verar­beitung der Vorbe­haltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verar­beitete Ware gilt als Vorbe­haltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verar­beitung, Verbindung und Vermi­schung der Vorbe­haltsware mit anderen Waren durch den Auftrag­geber steht uns das Mitei­gentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech­nungs­wertes der Vorbe­haltsware zum Rech­nungswert der anderen verwen­deten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermi­schung, so über­trägt der Auftrag­geber bereits jetzt die ihm zuste­henden Eigen­tums­rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wertes der Vorbe­haltsware und verwahrt sie unent­geltlich für uns. Die hiernach entste­henden Mitei­gen­tums­rechte gelten als Vorbe­haltsware im Sinne des Abs. 1.

Der Auftrag­geber ist nur im Rahmen eines ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­be­triebes und solange er nicht im Verzug ist berechtigt, die Vorbe­haltsware weiter zu veräußern, zu verar­beiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzu­bauen (nach­stehend auch kurz Weiter­ver­äu­ßerung genannt). Jede ander­weitige Verfügung über die Vorbe­haltsware ist unzu­lässig. Von dritter Seite vorge­nommene Pfän­dungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbe­haltsware sind uns unver­züglich anzu­zeigen. Alle Inter­ven­ti­ons­kosten gehen zu Lasten des Auftrag­gebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Wider­spruchs­klage) nicht einge­zogen werden können und die Dritt­wi­der­spruchs­klage berech­tig­ter­weise erhoben worden ist. Stundet der Auftrag­geber seinem Abnehmer den Kauf­preis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbe­haltsware zu den gleichen Bedin­gungen vorzu­be­halten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbe­haltsware vorbe­halten haben; jedoch ist der Auftrag­geber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entste­henden Forde­rungen vorzu­be­halten. Ande­ren­falls ist der Auftrag­geber zur Weiter­ver­äu­ßerung nicht ermächtigt.

Die Forde­rungen des Auftrag­gebers aus der Weiter­ver­äu­ßerung der Vorbe­haltsware werden bereits hiermit an uns abge­treten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbe­haltsware. Der Auftrag­geber ist zu einer Weiter­ver­äu­ßerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sicher­ge­stellt ist, dass die ihm daraus zuste­henden Forde­rungen auf uns über­geben.

Wird die Vorbe­haltsware vom Auftrag­geber zusammen mit anderen, nicht von uns gelie­ferten Waren zu einem Gesamt­preis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräu­ßerung in Höhe des Rech­nungs­wertes unserer jeweils veräu­ßerten Vorbe­haltsware.

Wird die abge­tretene Forderung in eine laufende Rechnung aufge­nommen, so tritt der Auftrag­geber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entspre­chenden Teil des Saldos einschließlich des Schluss­saldos aus dem Konto­korrent an uns ab.

Der Auftrag­geber ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abge­tre­tenen Forde­rungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auf- Stand: 30. Mai 2005 Seite 2 von 5 trag­geber seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus der Geschäfts­ver­bindung mit uns nicht ordnungs­gemäß nach­kommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kredit­wür­digkeit des Auftrag­geber erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraus­set­zungen für die Ausübung des Wider­rufs­rechtes vor, hat der Auftrag­geber auf unser Verlangen hin uns unver­züglich die abge­tre­tenen Forde­rungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forde­rungen erfor­der­lichen Angaben zu machen, uns die dazu­ge­hö­rigen Unter­lagen auszu­hän­digen und dem Schuldner die Abtretung anzu­zeigen. Wir sind auch selbst zur Abtre­tungs­an­zeige an den Schuldner berechtigt.

Über­steigt der Wert (bei Forde­rungen der Nennwert, bei beweg­lichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicher­heiten die gesi­cherten Forde­rungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Auftrag­geber insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Wenn wir den Eigen­tums­vor­behalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rück­tritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftrag­geber, die Vorbe­haltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflich­tungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.

9. Abnahme

Nach Durch­führung der Arbeiten führen wir mit Ihnen eine Abnahme durch. 2. Die Arbeit ist abge­nommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeit den Abnah­metest erfolg­reich bestanden hat. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchs­taug­lichkeit nur uner­heblich mindert, nicht verweigert werden. 3. Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Auffor­derung an diesem Termin nicht teil­nehmen, sind wir berechtigt, diesen auch ohne Sie durch­zu­führen und Sie sind verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzep­tieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzö­gerung der Abnahme entstehen, sind von Ihnen zu tragen. In jedem Fall gilt die Arbeit bzw. Werk als abge­nommen, wenn Sie die Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen haben.

10. Gewähr­leistung und Rüge­pflicht

Ist der Auftrag­geber ein Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelie­ferten Waren unver­züglich nach Eintreffen bei ihm auf Voll­stän­digkeit und Ordnungs­mä­ßigkeit sorg­fältig zu unter­suchen. Die Rüge­frist im Sinne von § 377 Abs. 1 und 2 Handels­ge­setzbuch beträgt 8 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schrift­lichen Nach­richt (auch per Telefax). Die Verjäh­rungs­frist für Mängel­an­sprüche aus Waren beträgt bei Verbrau­chern zwei Jahre bei Unter­nehmern ein Jahr; dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem ding­lichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.

Die bean­standete Ware ist uns in der Original- oder einer gleich­wer­tigen Verpa­ckung zur Über­prüfung zurück­zu­senden. Bei berech­tigter und frist­ge­mäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nach­er­füllung nach unserer Wahl durch die Besei­tigung des Mangels oder die Lieferung einer mangel­freien Sache, dabei tragen wir die Mangel­be­sei­ti­gungs­kosten soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer­ge­gen­stand vom Auftrag­geber an einen anderen als den Erfül­lungsort verbracht worden ist. Wir sind berechtigt, nach den gesetz­lichen Bestim­mungen eine Nach­er­füllung zu verweigern. Im Falle der Verwei­gerung der Nach­er­füllung, ihres Fehl­schlagens oder ihrer Unzu­mut­barkeit für den Auftrag­geber ist dieser zum Rück­tritt oder zur Minderung (Herab­setzung der Vergütung) gemäß der Bestimmung der nach­fol­genden Ziff. 3 berechtigt. Eine Gewähr­leistung für Mängel am gelie­ferten Produkt oder an Produkt­teilen, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausge­schlossen.

Zum Rück­tritt vom Vertrag – soweit ein Rück­tritt nicht gesetzlich ausge­schlossen ist – oder zur Minderung des Kauf­preises ist der Auftrag­geber erst nach erfolg­losem Ablauf einer von ihm gesetzten ange­mes­senen Frist zur Nach­er­füllung berechtigt, es sei denn, die Frist­setzung ist nach den gesetz­lichen Bestim­mungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2; § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rück­tritts haftet der Auftrag­geber für Verschlech­terung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigen­üb­liche Sorgfalt, sondern für jedes fahr­lässige und vorsätz­liche Verschulden.

Für etwaige Scha­dens­er­satz­an­sprüche und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche des Auftrag­gebers gelten die Bestim­mungen in Abschnitt XI.

Im Falle des arglis­tigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Über­nahme einer Garantie einer Beschaf­fenheit der gelie­ferten Sache zum Zeit­punkt des Gefahren­über­gangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kauf­ge­gen­stand bei Gefahren­übergang eine bestimmte Eigen­schaft hat und dass der Verkäufer verschul­dens­un­ab­hängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Auftrag­geber ausschließlich nach den gesetz­lichen Bestim­mungen.

Wir sind – neben den gesetz­lichen Verwei­ge­rungs­gründen – zur Verwei­gerung der Nach­er­füllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Auftrag­geber nicht auf unsere Auffor­derung hin die bean­standete Ware zuge­sandt hat; ein Rück­tritts­recht oder Minde­rungs­recht steht dem Auftrag­geber wegen einer solchen Verwei­gerung nicht zu. Mängel­rechte stehen dem Auftrag­geber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Ände­rungen an der Ware vorge­nommen wurden, es sei denn, der Auftrag­geber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Ände­rungen verur­sacht wurde.

Handelt es sich bei dem Endab­nehmer des Kauf­ge­gen­standes in der Liefer­kette um einen Verbraucher, so ist der Auftrag­geber – unter den weiteren Voraus­set­zungen des § 377 Handels­ge­setzbuch – zum Rück­griff nach den gesetz­lichen Bestim­mungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Auftrag­geber etwaige Scha­dens­er­satz­an­sprüche und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt XI zu.

Ein Mangel liegt nicht vor bei bran­chen­üb­lichen Abwei­chungen der gelie­ferten Ware von der Auftrags­be­stä­tigung. Bei Waren, die als deklas­siertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

Wenn unsere Betriebs- oder Wartungs­an­wei­sungen nicht befolgt, Ände­rungen an den Liefe­rungen bzw. Leis­tungen vorge­nommen, Teile ausge­wechselt oder Verbrauchs­ma­te­rialien verwendet werden, die nicht den Origi­nal­spe­zi­fi­ka­tionen entsprechen, entfällt jede Gewähr­leistung, es sei denn, dass der Auftrag­geber nach­weist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durch kostenlose Nach­bes­serung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nach­bes­serung oder Austausch mangel­haften Mate­rials, wenn Sie uns nach­weisen, dass eine Arbeit mangelhaft oder nicht fach­ge­recht durch­ge­führt wurde. Bei zwei­ma­ligem Fehl­schlagen der Nach­bes­serung haben Sie das Recht, Herab­setzung der Vergütung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Auftrages zu verlangen. Stand: 30. Mai 2005 Seite 3 von 5 9. Ist der Liefer­ge­gen­stand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte: Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsach­gemäße Arbeit­ver­ur­sacht sind, insbe­sondere also Mängel infolge natür­licher Abnutzung in Folge unsach­ge­mäßer Behandlung oder anderer Drit­t­ein­flüsse, fallen diese nicht unter die Gewähr­leistung. Jedoch stehen dem Auftrag­geber etwaige Scha­dens­er­satz­an­sprüche und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprüche nur nach Maßgabe von Abschnitt

11. Verjährung

Die Verjährung für Gewähr­leis­tungs­an­sprüche beträgt bei Verbrau­chern 24 Monate. Bei Unter­nehmern beträgt die Verjährung für Gewähr­leis­tungs­an­sprüche 12 Monate.

Der Verkäufer ist zur Nach­er­füllung verpflichtet und wird diese durch Besei­tigung des Mangels oder die Lieferung einer mangel­freien Sache erbringen.

Schlägt die Nach­bes­serung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück­zu­treten oder den Kauf­preis zu mindern. Der Rück­tritt ist ausge­schlossen, wenn die Pflicht­ver­letzung des Verkäufers nur uner­heblich ist.

Ein Mangel des Liefer­ge­gen­standes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschä­digung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verur­sacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitz­schlag, bei Fehlem infolge von Über­be­an­spru­chung mecha­ni­scher oder elek­tro­me­cha­ni­scher Teile durch nicht bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außer­ge­wöhn­liche, mecha­nische, chemische oder atmo­sphä­rische Einflüsse. Im Bereich der Unter­hal­tungs­elek­tronik (Consumer Elec­tronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangs­qua­lität durch ungünstige Empfangs­be­din­gungen oder mangel­hafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beein­trächtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden einge­legte, unge­eignete oder mangel­hafte Batterien.

12. Gewähr­leistung und Haftung

Die Gewähr­leis­tungs­frist für alle Arbeits­leis­tungen, Repa­ra­turen usw., die keine Bauleis­tungen sind, und für einge­bautes Material beträgt 1 Jahr.

Für Bauleis­tungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugs­weise die VOB/C.

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werk­un­ter­nehmer eine ange­messene Frist zur Nach­er­füllung zu setzen. Der Kunde hat insbe­sondere dafür Sorge zu tragen, dass der bean­standete Gegen­stand zur Unter­su­chung und Durch­führung der Nach­er­füllung dem Werk­un­ter­nehmer oder dessen Beauf­tragung zur Verfügung steht.

Ist der Werk­un­ter­nehmer zur Nach­er­füllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Besei­tigung des Mangels oder durch Neuher­stellung des Werkes erbringen.

13. Erwei­tertes Pfand­recht des Werk­un­ter­nehmers an beweg­lichen Sachen

Dem Werk­un­ter­nehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfand­recht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegen­stand des Kunden zu. Das Pfand­recht kann auch wegen Forde­rungen aus früher durch­ge­führten Arbeiten, Ersatz­teil­lie­fe­rungen und sons­tigen Leis­tungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegen­stand im Zusam­menhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bindung gilt das Pfand­recht nur, soweit diese unbe­stritten oder rechts­kräftig sind.

Schlägt die Nach­er­füllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurück­zu­treten. Der Rück­tritt ist ausge­schlossen bei Uner­heb­lichkeit der Pflicht­ver­letzung des Unter­nehmers oder wenn Gegen­stand des Vertrages eine Bauleistung ist.

Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr­läs­sigen Pflicht­ver­letzung des Werk­un­ter­nehmers oder einer vorsätz­lichen oder fahr­läs­sigen Pflicht­ver­letzung seines gesetz­lichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruht, haftet der Werk­un­ter­nehmer nach den gesetz­lichen Bestim­mungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahr­läs­sigen Pflicht­ver­letzung des Werk­un­ter­nehmers oder auf einer vorsätz­lichen oder grob fahr­läs­sigen Pflicht­ver­letzung seines gesetz­lichen Vertreters oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesent­licher Pflichten infolge leichter Fahr­läs­sigkeit des Werk­un­ter­nehmers seiner gesetz­lichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen, ist die Haftung des Werk­un­ter­nehmers auf den vorher­seh­baren vertrags­ty­pi­schen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftrags­ge­gen­standes begrenzt.

Wird der Gegen­stand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abhol­auf­for­derung abgeholt, kann vom Werk­un­ter­nehmer mit Ablauf dieser Frist ein ange­mes­senes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abhol­auf­for­derung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbe­wahrung und jede Haftung für leicht fahr­lässige Beschä­digung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufs­an­drohung zuzu­senden. Der Werk­un­ter­nehmer ist berechtigt, den Gegen­stand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forde­rungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehr­erlös ist dem Kunden zu erstatten.

Ausge­schlossen sind Scha­den­er­satz­an­sprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Neben­pflichten im Falle leichter Fahr­läs­sigkeit. Der Werk­un­ter­nehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahr­läs­sigkeit beruhen; die gesetz­lichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer ange­mes­senen Nach­frist bleiben davon unbe­rührt. Die vorste­henden Haftungs­aus­schlüsse und/oder Beschrän­kungen gelten nicht, sofern der Werk­un­ter­nehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbst­ständige Garantie für die Beschaf­fenheit der Sache über­nommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeb­licher Aufwen­dungen statt des Scha­den­er­satz­an­spruchs statt der Leistung bleiben unbe­rührt.

14. Haftungs­be­grenzung

Im Falle einer vorver­trag­lichen, vertrag­lichen und außer­ver­trag­lichen Pflicht­ver­letzung, auch bei einer mangel­haften Lieferung – unter Einschluss der mangel­haften Lieferung einer Gattungs­sache –, uner­laubten Handlung und Produ­zen­ten­haftung, haften wir auf Scha­dens­ersatz und Aufwen­dungs­ersatz – vorbe­haltlich weiterer vertrag­licher oder gesetz­licher Haftungs­vor­aus­set­zungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahr­läs­sigkeit sowie im Fall der leicht fahr­läs­sigen Verletzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht (Vertrags­pflicht, deren Verletzung die Errei­chung des Vertrags­zweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausge­nommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertrags­schluss voraus­seh­baren vertrags­ty­pi­schen Schaden beschränkt.

Mängel­an­sprüche für alle verkauften neuen Gegen­stände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegen stände in 1 Jahr seit Ablie­ferung der Sache. Offen­sicht­liche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablie­ferung — bezogen auf die Absendung der Anzeige — gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängel­haftung befreit.

Wenn der Liefer­ge­gen­stand durch unser Verschulden infolge unter­las­sener oder fehler­hafter Ausführung von vor oder nach Vertrags­schluss erfolgten Vorschlägen und Bera­tungen oder durch die Verletzung anderer vertrag­licher Neben­pflichten – insbe­sondere Anleitung für Stand: 30. Mai 2005 Seite 4 von 5 Stand: 30. Mai 2005 Seite 5 von 5 Bedienung und Wartung des Liefer­ge­gen­standes – im Einzelfall nicht vertrags­gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ziff. 1 und 7, sowie die Rege­lungen unter X. 3. Für Verzö­ge­rungs­schäden haften wir bei leichter Fahr­läs­sigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns verein­barten Kauf­preises.

Außerhalb der Verletzung wesent­licher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahr­läs­sigkeit ausge­schlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kauf­preises beschränkt. Ziff. 2 bleibt unbe­rührt.

Die in den Ziff. 1 – 3 enthal­tenen Haftungs­aus­schlüsse und ‑beschrän­kungen gelten nicht im Fall der Über­nahme einer Garantie für die Beschaf­fenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe Abschnitt X Ziff. 5), im Fall des arglis­tigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwin­genden Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz.

Sämt­liche Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechts­grund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablie­ferung der Sache an den Auftrag­geber falls dieser Kaufmann ist, im Fall der delikt­i­schen Haftung ab Kenntnis oder grob fahr­läs­siger Unkenntnis von den den Anspruch begrün­denden Umständen und der Person des Ersatz­pflich­tigen. Die Rege­lungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetz­lichen Bestim­mungen – im Fall einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziff. 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetz­liche Verjäh­rungs­fristen haben Vorrang.

Ist der Auftrag­geber ein Zwischen­händler für die an ihn gelie­ferte Sache und der Endab­nehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rück­griffs­an­spruches des Auftrag­geber gegen uns die gesetz­lichen Bestim­mungen.

Bei Lieferung von Software haften wir, unsere Mitar­beiter und Erfül­lungs­ge­hilfen für den Verlust oder die Verän­derung von Daten, die durch das Programm hervor­ge­rufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unver­meidbar wäre, wenn der Auftrag­geber seiner Daten­si­che­rungs­pflicht in adäquaten Inter­vallen, mindestens jedoch täglich, nach­ge­kommen wären.

15. Fertigung nach Anwei­sungen des Auftrag­gebers

Bei Fertigung nach Auftrag­ge­ber­zeich­nungen, Mustern und sons­tigen Anwei­sungen des Auftrag­gebers über­nehmen wir für die Funk­ti­ons­taug­lichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftrag­ge­ber­an­wei­sungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.

Der Auftrag­geber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkt­haftung, gegen uns wegen durch die Ware verur­sachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahr­lässig verur­sacht haben.

Der Auftrag­geber über­nimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und Lieferung der nach seinen Anwei­sungen gefer­tigten Ware keine Schutz­rechte Dritter verletzt. Im Falle der Geltend­ma­chung von Schutz­rechten uns gegenüber sind wir ohne recht­liche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftrag­gebers vom Vertrag zurück­zu­treten, es sei denn, dass der Dritte die Geltend­ma­chung der Schutz­rechte innerhalb von 8 Tagen durch schrift­liche Erklärung uns gegenüber zurück­zieht. Der Auftrag­geber hat uns durch die Geltend­ma­chung der Schutz­rechte etwa entstandene Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rück­tritts sind die von uns bisher geleis­teten Arbeiten zu vergüten. Weiter­ge­hende Rechte nach den gesetz­lichen Bestim­mungen bleiben unbe­rührt.

Die für die Durch­führung des Auftrages von uns gefer­tigten Formen, Werk­zeuge und Konstruk­ti­ons­un­ter­lagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Auftrag­geber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werk­zeugen und Konstruk­ti­ons­un­ter­lagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.

16. Geheim­haltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusam­menhang mit Bestel­lungen unter­brei­teten Infor­ma­tionen nicht als vertraulich, es sei denn die Vertrau­lichkeit ist offen­kundig.

17. Salva­to­rische Klausel

Durch die Unwirk­samkeit einzelner Klauseln wird die Wirk­samkeit der anderen Bestim­mungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Rege­lungen zu ersetzen, die dem wirt­schaft­lichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.

18. Erfül­lungsort, Gerichts­stand und anzu­wen­dendes Recht

Erfül­lungsort für unsere Liefe­rungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den Leis­tungen der Sitz des Auftrag­gebers.

Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftrag­gebers, für Klagen des Auftrag­geber ausschließlich unser Sitz. Gesetz­liche Rege­lungen über ausschließ­liche Zustän­dig­keiten bleiben unbe­rührt.